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Förderrichtlinien der Stiftung Zukunft Jugend in Leverkusen

Präambel

Die nachstehenden Richtlinien konkretisieren die im Stiftungszweck verankerten Ziele der Stiftung zur Förderung sozial, psychisch oder materiell benachteiligter junger Menschen.

 

§ 1 Art und Gegenstand der Förderung

Die Stiftung „Zukunft Jugend in Leverkusen“ unterstützt im Sinne des Stiftungszweckes Maßnahmen, Projekte und Veranstaltungen bis zu einer regelmäßigen Obergrenze von zur Zeit EUR 5.000,00.

 

§ 2 Zuwendungsempfänger und Förderverfahren

  1. Zuwendungsempfänger/Antragsteller können Jugendverbände, Kirchen, gemeinnützigen Vereine, freie Träger der Jugendhilfe und Einzelpersonen aus dem Stadtgebiet Leverkusen sein, die dem Stiftungszweck entsprechen. Die Mittel müssen im Stadtgebiet Leverkusen verwendet werden.
  2. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach der Antragstellung und dem Beschluss der Förderung durch das Kuratorium auf das Bankkonto des Zuwendungsempfängers/Antragstellers oder in begründeten Ausnahmefällen auf ein entsprechendes Treuhandkonto.
  3. Der Zuwendungsempfänger/Antragsteller verpflichtet sich, wenn es ihm möglich ist, an geeigneter Stelle  – zum Beispiel auf Plakaten, Ausschreibungen oder Dokumentationen – auf die Förderung durch die Stiftung hinzuweisen und das Logo und den Flyer der Stiftung auszulegen.
  4. Die Stiftung kann aus wichtigen Gründen, z. B. arglistiger Täuschung die Förderung widerrufen und den Förderbetrag zurückfordern.

 

§ 3 Antrags- und Bewilligungsverfahren

  1. Die Förderung setzt die Einreichung eines Antrages mit einer aussagekräftigen Maßnahme- oder Projektskizze und einem Finanzplan, aufgeteilt nach Einnahmen und Ausgaben, sowie Informationen zum Antragsteller voraus. (siehe § 4)
  2. Im Einzelfall kann das Kuratorium von diesen Förderantragsvoraussetzungen abweichen.
  3. Antragsfristen sind in der Regel der 01. Mai und der 01. November eines Jahres.
  4. Das Kuratorium entscheidet jeweils in seinen Sitzungen nach dem 01. Mai und dem 01. November über die Förderung, nachdem die jährliche Fördersumme durch die Geschäftsführung bekannt gegeben worden ist.
  5. Der Zuwendungsempfänger/Antragsteller wird über die Förderung schriftlich unterrichtet.
  6. Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel ist ausgeschlossen.
  7. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, das maximale Fördervolumen auszuschütten, sofern nicht ausreichend Förderanträge eingereicht werden.

 

§ 4 Förderantrag

Förderanträge müssen folgende Mindestangaben erhalten

  1. Informationen zum Antragsteller.
  2. Informationen zum Projekt: Projektverantwortlicher, Ziele und erwartete Ergebnisse, Zeit- und Maßnahmeplan.
  3. Projektbudget: Projektvolumen, Struktur der Projektfinanzierung, bei der Stiftung „Zukunft Jugend in Leverkusen“ beantragte Fördersumme.
  4. Bei Beantragung von Mitteln durch Einzelpersonen, eine Beschreibung wozu die beantragten Mittel eingesetzt werden sollen.

 

§ 5 Nachweisführung

  1. Acht Wochen nach Abschluss der geförderten Maßnahme reicht der Zuwendungsempfänger/Antragsteller den Verwendungsnachweis in der Geschäftsstelle der Stiftung ein. Der Verwendungsnachweis besteht aus einer Dokumentation der geförderten Maßnahme einschließlich etwaiger Presseberichte und Fotos sowie einer Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben.
  2. Das Kuratorium behält sich die Einsichtnahme der Originalbelege bis zu einem Jahr nach Zugang des Verwendungsnachweises vor.
  3. Im Einzelfall kann das Kuratorium von der Erstellung eines Verwendungsnachweises Abstand nehmen.

 

§ 6 Weitere Bestimmungen

Über die Förderung der eingereichten Anträge/Projektvorschläge entscheidet das Kuratorium.
Über Änderungen dieser Förderrichtlinien beschließt das Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

§ 7      Adresse der Stiftung

Anträge sind zu stellen an:

Stiftung „ZUKUNFT JUGEND IN LEVERKUSEN“
Neustadtstr. 6
51379 Leverkusen

 

Beschlossen am 23.11.09 durch die Kuratoriumsmitglieder