Förderrichtlinien der Stiftung Zukunft Jugend in Leverkusen
Präambel
Die nachstehenden Richtlinien konkretisieren die im Stiftungszweck verankerten Ziele der Stiftung zur Förderung sozial, psychisch oder materiell benachteiligter junger Menschen.
§ 1 Art und Gegenstand der Förderung
Die Stiftung „Zukunft Jugend in Leverkusen“ unterstützt im Sinne des Stiftungszweckes Maßnahmen, Projekte und Veranstaltungen bis zu einer regelmäßigen Obergrenze von zur Zeit EUR 5.000,00.
§ 2 Zuwendungsempfänger und Förderverfahren
- Zuwendungsempfänger/Antragsteller können Jugendverbände, Kirchen, gemeinnützigen Vereine, freie Träger der Jugendhilfe und Einzelpersonen aus dem Stadtgebiet Leverkusen sein, die dem Stiftungszweck entsprechen. Die Mittel müssen im Stadtgebiet Leverkusen verwendet werden.
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach der Antragstellung und dem Beschluss der Förderung durch das Kuratorium auf das Bankkonto des Zuwendungsempfängers/Antragstellers oder in begründeten Ausnahmefällen auf ein entsprechendes Treuhandkonto.
- Der Zuwendungsempfänger/Antragsteller verpflichtet sich, wenn es ihm möglich ist, an geeigneter Stelle – zum Beispiel auf Plakaten, Ausschreibungen oder Dokumentationen – auf die Förderung durch die Stiftung hinzuweisen und das Logo und den Flyer der Stiftung auszulegen.
- Die Stiftung kann aus wichtigen Gründen, z. B. arglistiger Täuschung die Förderung widerrufen und den Förderbetrag zurückfordern.
§ 3 Antrags- und Bewilligungsverfahren
- Die Förderung setzt die Einreichung eines Antrages mit einer aussagekräftigen Maßnahme- oder Projektskizze und einem Finanzplan, aufgeteilt nach Einnahmen und Ausgaben, sowie Informationen zum Antragsteller voraus. (siehe § 4)
- Im Einzelfall kann das Kuratorium von diesen Förderantragsvoraussetzungen abweichen.
- Antragsfristen sind in der Regel der 01. Mai und der 01. November eines Jahres.
- Das Kuratorium entscheidet jeweils in seinen Sitzungen nach dem 01. Mai und dem 01. November über die Förderung, nachdem die jährliche Fördersumme durch die Geschäftsführung bekannt gegeben worden ist.
- Der Zuwendungsempfänger/Antragsteller wird über die Förderung schriftlich unterrichtet.
- Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel ist ausgeschlossen.
- Die Stiftung ist nicht verpflichtet, das maximale Fördervolumen auszuschütten, sofern nicht ausreichend Förderanträge eingereicht werden.
§ 4 Förderantrag
Förderanträge müssen folgende Mindestangaben erhalten
- Informationen zum Antragsteller.
- Informationen zum Projekt: Projektverantwortlicher, Ziele und erwartete Ergebnisse, Zeit- und Maßnahmeplan.
- Projektbudget: Projektvolumen, Struktur der Projektfinanzierung, bei der Stiftung „Zukunft Jugend in Leverkusen“ beantragte Fördersumme.
- Bei Beantragung von Mitteln durch Einzelpersonen, eine Beschreibung wozu die beantragten Mittel eingesetzt werden sollen.
§ 5 Nachweisführung
- Acht Wochen nach Abschluss der geförderten Maßnahme reicht der Zuwendungsempfänger/Antragsteller den Verwendungsnachweis in der Geschäftsstelle der Stiftung ein. Der Verwendungsnachweis besteht aus einer Dokumentation der geförderten Maßnahme einschließlich etwaiger Presseberichte und Fotos sowie einer Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben.
- Das Kuratorium behält sich die Einsichtnahme der Originalbelege bis zu einem Jahr nach Zugang des Verwendungsnachweises vor.
- Im Einzelfall kann das Kuratorium von der Erstellung eines Verwendungsnachweises Abstand nehmen.
§ 6 Weitere Bestimmungen
Über die Förderung der eingereichten Anträge/Projektvorschläge entscheidet das Kuratorium.
Über Änderungen dieser Förderrichtlinien beschließt das Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 7 Adresse der Stiftung
Anträge sind zu stellen an:
Stiftung „ZUKUNFT JUGEND IN LEVERKUSEN“
Neustadtstr. 6
51379 Leverkusen
Beschlossen am 23.11.09 durch die Kuratoriumsmitglieder