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S t i f t u n g – S a t z u n g

 „Zukunft Jugend in Leverkusen ZJL“

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Zukunft Jugend in Leverkusen ZJL“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung im Sinne des §13 StiftG NRW und § 1 der Stiftungsordnung für das Erzbistum Köln, mit Sitz in Leverkusen.
  3. Kirchenrechtlich hat sie die Stellung einer selbständigen Stiftung im Sinne von can 1303 § 1 CIC. Ihr wurde vom Erzbischof von Köln gemäß can 114 § 1 CIC durch bischöfliches Dekret vom 29.03.2010 die Rechtsstellung einer privaten juristischen Person im Sinne des Kirchenrechts verliehen.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung „Zukunft Jugend in Leverkusen ZJL“ mit Sitz in Leverkusen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe und der Bildung sowie die Förderung von sozial, psychisch oder materiell benachteiligten jungen Menschen, insbesondere in Leverkusen.
  3. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Maßnahmen und Einrichtungen, die junge Menschen dabei unterstützen, den Übergang von Schule und Beruf positiv zu gestalten und dabei helfen, dass junge Menschen eine Ausbildung abschließen und wenn möglich in den ersten Arbeitsmarkt einmünden.
    • Maßnahmen und Einrichtungen, die jungen Menschen ermöglichen, ihre Kompetenz im Bereich der Bildung und der „Schlüsselqualifikation“ zu erweitern.
    • Maßnahmen und Angebote, die Erfahrung einer sozialen und solidarischen Gemeinschaft ermöglichen.
    • Hilfen, auch in Form von finanzieller Zuwendung und Sachleistungen für junge Menschen, die auf Grund von körperlicher, geistiger, seelischer oder materieller Voraussetzungen auf Unterstützung angewiesen sind, die dazu beitragen, dass sie am kirchlichen und gesellschaftlichem Leben teilhaben können.
  4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr

  1. Das Stiftungsvermögen beträgt: 51.574,83 €, es ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann ausnahmsweise mit Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde bis zu einer Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn das zur Erfüllung eines Stifterzweckes erforderlich werden sollte und seine Auffüllung in den folgenden Jahren sichergestellt werden kann.
  2. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
  2. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies die Vorschriften der Abgabenordnung über die Gemeinnützigkeit nach Art und Umfang zulassen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 6 Organ der Stiftung

 Organ der Stiftung ist das Kuratorium.

§ 7 Kuratorium

1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 4 und höchstens 12 Personen

  • Geborene Mitglieder des Kuratoriums sind, sofern sie das Amt annehmen:

Der Stadtdechant für das Stadtdekanat Leverkusen.

Der Stadtjugendseelsorger für das Stadtdekanat Leverkusen.

Der/die Geschäftsführer/in der Katholischen Jugendagentur Leverkusen, Rhein-Berg, Oberberg gGmbH oder ein/e von ihm/ihr benannte/r Vertreter/in.

  • Weitere Mitglieder:

Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) Leverkusen und der Katholikenrat Leverkusen benennen jeweils einen Vertreter für die Dauer von 2 Jahren. Wiederholte Benennung ist zulässig.

Über weitere Mitgliedschaften entscheidet das Kuratorium.

Weitere Mitglieder können durch das Kuratorium mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Während einer zweijährigen Amtsperiode, werden zugewählte Mitglieder lediglich für die Restlaufzeit dieser Amtsperiode dazu gewählt.

Zustifter, die der Stiftung eine Zustiftung in Höhe von mindestens EUR 50.000,00 zugestiftet haben, können ebenfalls Mitglied des Kuratoriums werden, wenn das Kuratorium dem mehrheitlich zustimmt.

Die Gesamtzahl von insgesamt 12 Mitgliedern darf dabei nicht überschritten werden.

2) Bei Ausscheiden eines gewählten Kuratoriumsmitgliedes oder bei Abberufung eines gewählten Kuratoriumsmitgliedes aus wichtigem Grund wird von den übrigen Mitgliedern des Kuratoriums ein neues Mitglied für die Restlaufzeit der Amtsperiode gewählt. Hier genügt die einfache Mehrheit. Bei der Abberufung aus wichtigem Grund ist eine dreiviertel Mehrheit

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es handelt durch den Vorsitzenden. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Das Kuratorium verwaltet im Rahmen des Stiftungsgesetzes das Stiftungsvermögen einschließlich der Führung der Bücher und der Erstellung und Feststellung des Jahresabschlusses.
  2. Das Kuratorium entscheidet über die Verwendung der Stiftungsmittel und entsprechender Fragen mit einfacher Mehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Das Kuratorium kann mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen Geschäftsführer für eine Amtsperiode von 3 Jahren bestellen. Zur Wahl stehen in soweit nur die geborenen Mitglieder. Die Befugnisse des Vorsitzenden und des Geschäftsführers werden innerhalb einer Geschäftsordnung geregelt. Der Geschäftsführer kann eine angemessene Entlohnung erhalten.
  4. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an-wesend sind. Es entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts Abweichendes vorgesehen ist.

§ 9 Kirchliche Bindung

  1. Unbeschadet stiftungsrechtlicher Normen unterliegt die Stiftung nach Maßgabe des Kirchenrechtes der Aufsicht des Erzbischofs von Köln. Die vom Erzbischof von Köln erlassene Stiftungsordnung ist in ihrer jeweiligen Fassung für die Stiftung verbindlich.
  2. Die Stiftung erkennt die vom Erzbischof von Köln erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 15.10.1993, Seite 222 ff., in der Fassung vom 24.10.2005, Amtsblatt des Erzbistum Köln vom 01.11.2005, Seite 325) sowie das Mitarbeitervertretungsrecht für die Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 15.08.2008, Seite 185 ff.) und die dazu ergangenen Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung als verbindlich an und wird diese anwenden. Das Gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.“
  3. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss einzureichen.
  4. Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ findet in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlichten Fassung Anwendung.

§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann das Kuratorium einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Kuratoriums.
  2. Da es sich bei der Stiftung um eine selbstständige Stiftung im Sinne des Kirchenrechts handelt, ist für einen Beschluss über eine Änderung des Stiftungszweckes – unbeschadet stiftungsrechtlicher Genehmigungserfordernisse – die schriftliche Zustimmung des Erzbischofs von Köln erforderlich.
  3. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls gemeinnützig sein und auf den Gebieten kirchlicher Zwecke liegen.

§ 11 Auflösung der Stiftung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung

Das Kuratorium kann mit der Zustimmung des Erzbischofs und der erforderlichen Genehmigung der Bezirksregierung Köln mit einer dreiviertel Mehrheit der Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die durch Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung und Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Katholische Jugendagentur Leverkusen, Rhein-Berg, Oberberg gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung dieser Stiftung sind dem hierfür zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Auskunft des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 14 Stiftungsaufsichtsbehörde

 Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde i. S. des § 14 Abs. 5 StiftG NRW ist das Generalvikariat des Erzbistums Köln.

Die nach dem Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen dem Innenministerium zugewiesenen Rechte und Aufgaben bleiben, auch soweit dieses seine Zuständigkeit gemäß § 15 StiftG NRW auf die Bezirksregierungen übertragen hat, unberührt.

§ 15 Datenschutz  

Für die Stiftung „Zukunft Jugend in Leverkusen ZJL“ gilt das kirchliche Datenschutzgesetz, insbesondere das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz für die Erzdiözese Köln (KDG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Datum vom 1.3.2010 in Kraft (Tag der Zustellung der Anerkennungsurkunde).

Die Ergänzung (§ 15 Datenschutz) vom 21.05.2019 tritt mit Genehmigung durch das Erzbistum Köln und der Bezirksregierung in Kraft.

Die Ergänzung (§ 9 Kirchliche Bindung Absatz 4) tritt mit Beschluss des Kuratoriums vom 09.06.2021 in Kraft.

Leverkusen, 09.06.2021

Beschlussfassung vom 5.11.2013 – Erste Aktualisierung vom 21.5.2019 – Zweite Aktualisierung vom 9.6.2021

Verabschiedet, Leverkusen, 09.06.2021